AGB Handel

1. Geltung

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich auf-grund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Durch Auftragserteilung werden die-se anerkannt. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedin-gungen gelten für sämtliche abgeschlossenen Verträge und damit zusammenhängenden Lieferun-gen und zwar sowohl gegenüber Unternehmern als auch Verbrauchern. Ist der Vertragspartner ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, so gelten in Er-gänzung oder Abänderung dieser „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen“ die Bestim-mungen des Konsumentenschutzgesetzes.

2. Angebot und Vertragsabschluss

Angebote von uns sind freibleibend, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Gültigkeit unserer Angebote ist, sofern keine schriftliche Verlängerung erfolgt, auf 2 Wochen be-grenzt. Die im Angebot enthaltenen Mengen, Abmessungen, Farben und sonstigen Angaben sind mit größter Sorgfalt, jedoch ohne Gewähr für Genauigkeit und Richtigkeit angeführt. Die Bestellung eines Kunden stellt ein Vertragsangebot an uns dar und gilt durch Absendung der Auftragsbestäti-gung oder durch Lieferbeginn als angenommen. Der Kunde hat eine allfällige Auftragsbestätigung unsererseits sofort nach Erhalt zu prüfen. Mangels schriftlicher Einsprüche innerhalb von 3 Tagen gelten die darin angeführten Bedingungen als vom Kunden vollinhaltlich angenommen.

3. Zahlung und Zahlungskonditionen

Mangels gegenteiliger Vereinbarungen sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe der Ware bar zu bezahlen. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zah-lungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf unserem Geschäftskonto als geleistet. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 9,2% über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verrechnen. Darüberhinausge-hende Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt. Bestehen nach Annahme der Bestellung begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden, so sind wir be-rechtigt, sofortige Bezahlung oder Sicherstellung vom Kunden vor Leistungsbeginn bei sonstigem Vertragsrücktritt zu verlangen. Bei Vertragsrücktritt ist der Kunde zum Ersatz bereits erfolgter Auf-wendungen verpflichtet, ferner werden damit alle bestehenden sonstigen Forderungen an den Kunden sofort fällig.

4. Vertragsrücktritt

Bei Annahmeverzug (Pkt. VII) oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs des Kunden oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktritts haben wir bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalier-ten Schadenersatz von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstan-denen Schadens zu begehren. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leis-tungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Kunde – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 20% des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezah-len.

5. Lieferung, Transport, Verpackung, Retourware und Annahmeverzug

Unsere Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung. Man-gels gesonderter Vereinbarungen werden für Transport bzw. Zustellung die tatsächlich aufgewen-deten Kosten samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch die am Auslie-ferungstag geltenden oder üblichen Fracht- oder Fuhrlöhne der gewählten Transportart in Rech-nung gestellt. Der Versand unserer Ware erfolgt ab 4407 Steyr Gleink auf Gefahr des Kunden, und zwar auch dann, wenn die Frachtkosten und andere Kosten zu unseren Lasten gehen. Die Zufahrt mit schweren Lkws und eine ausreichende Ablademöglichkeit sind vom Kunden zu gewährleisten. Die Ware wird von uns gegen Transportschäden nur auf ausdrückliche schriftliche Anweisung und auf Rechnung des Kunden versichert. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Frachtführer auf den Kunden über, und zwar auch bei Teillieferungen, selbst wenn diese von uns veranlasst wurden oder wenn wir die Versandkosten übernommen haben. Eine Warenrücknahme bedarf ei-ner gesonderten Vereinbarung und somit unserer ausdrücklichen Zustimmung. Die Warenrück-nahme ist längstens binnen drei Monaten ab Lieferscheindatum möglich und kann ausschließlich in unbeschädigtem, unverschmutztem und originalverpacktem Zustand erfolgen. Lieferschein- oder Rechnungsnummer ist bei jeder Rücksendung anzuführen. Der Kunde ist bei der Warenrückgabe in unserem Unternehmen in 4407 Steyr Gleink verpflichtet, die im Lager anfallenden Manipulations-kosten zu bezahlen. Diese richten sich nach den jeweiligen Paletten und nach dem tatsächlichen Aufwand. Bei Rücksendung mittels Spedition ist ein von uns ausgestellter Abholschein erforderlich. Rücksendungen sind grundsätzlich frei unserem Haus in 4407 Steyr Gleink, sohin auf Kosten und Gefahr des Kunden, vorzunehmen. Waren, die in Kartons verpackt geliefert wurden, werden nur in originalverpackten Kartons zurückgenommen. Keramische Fliesen werden uneingeschränkt nur in unbeschädigtem, originalverpacktem und ausschließlich mit dem aktuellen Lagerwarenbestand chargengleich zurückgenommen. Einwegverpackungen, Verlegematerial, Sonderanfertigungen und -bestellungen, Abverkaufs- oder Aktionsware, nach Gewicht verkaufte Ware sowie Baupro-dukte sind von der Rücknahme gänzlich ausgenommen. Die Abholung von Retourware erfolgt an dem vom Kunden vorgesehenen Lagerplatz oder der vom Kunden genannte Baustelle. Die Ware wird unter Vorbehalt abgeholt und auf Menge und Qualität kontrolliert. Die Retourware muss ord-nungsgemäß verpackt sein und mittels Hubwagen oder Kran abtransportiert werden können. Bau-stoffe, die von einem fremden Unternehmen stammen oder nicht für die Rücknahme vorgesehen sind, müssen vorab aussortiert werden. Transportkosten richten sich nach den jeweiligen Paletten und nach dem tatsächlichen Aufwand, der für die Retourfracht aufgebracht werden muss, sowie nach der Kilometeranzahl. Der Kunde ist bei der Retourfracht verpflichtet, zusätzlich zu den Trans-portkosten die in unserem Lager anfallenden Manipulationskosten zu bezahlen. Diese richten sich nach den jeweiligen Paletten und nach dem tatsächlichen Aufwand. Für die ordnungsgemäße Ent-sorgung des Einwegverpackungsmateriales hat der Kunde auf eigene Kosten zu sorgen. Wird die Ware nicht wie vereinbart vom Kunden übernommen, gerät dieser sechs Wochen nach vereinbar-tem Liefertermin bzw. nach Zurverfügungstellung der Ware in Annahmeverzug und die Ware wird verrechnet. Ab diesem Zeitpunkt sind wir berechtigt, die Ware entweder bei uns kostenpflichtig einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 0,1% des Bruttorechnungsbetrages pro angefange-nem Kalendertag in Rechnung stellen, oder auf Kosten und Gefahr des Kunden bei einem dazu be-fugten Gewerbsmann. Gleichzeitig sind wir unter Verrechnung der Lagergebühren berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.

6. Lieferfrist

Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtun-gen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat. Alle bekannt gegebenen und vereinbarten Liefertermine und Lieferfristen sind ungefähr und gelten vorbehaltlich unvorherge-sehener Ereignisse und Hindernisse. Bei verspäteter Anlieferung oder zur Verfügung Stellung von vom Kunden beigestellten Teilen verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Wird ein vereinbarter Liefertermin um mehr als vier Wochen überschritten, ist der Kunde berechtigt, uns eine Nachliefe-rungsfrist von sechs Wochen zu setzen. Für den Fall des fruchtlosen Ablaufes dieser Nachfrist ist der Kunde zum Vertragsrücktritt dann berechtigt, wenn er den Rücktritt mit Setzung der Nachfrist angedroht hat. Sollte die Nachfrist ohne unser Verschulden nicht eingehalten worden sein, besteht das Rücktrittsrecht nicht. In diesem Fall kann der Kunde frühestens drei Monate nach Überschrei-tung des ursprünglichen Liefertermins vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen verspäteter Lieferung oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen, sofern der Schaden von uns weder grob fahrlässig noch vorsätzlich verschuldet wurde Teillieferungen sind zulässig, wobei solche vom Kunden zu vereinbarten Konditionen zu bezahlen sind. Ist der Vertragspartner ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, kann dieser bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen 14 Tagen schriftlich seinen Rücktritt vom Vertrag aus den in § 3 Abs. 1 und 2 Konsumentenschutzgesetzes genannten Gründen erklären, wobei die Frist frühestens mit dem Datum des Zustandekommens des Vertrages zu laufen beginnt. Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, wenn: – er selbst die geschäftliche Verbindung angebahnt hat, – dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten vorange-gangen ist, – es sich um Verträge handelt, die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz unterliegen, – der Vertrag in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Fir-menräumlichkeiten oder auf Messe- oder Marktständen abgeschlossen wurde.

7. Erfüllungsort

Ungeachtet des vereinbarten Abladeortes wird als Erfüllungsort der Sitz unseres Unternehmens in 4407 Steyr Gleink vereinbart.

8. Geringfügige Leistungsänderung

Geringfügige oder sonstige für unseren Kunden zumutbare Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung gelten vorweg als genehmigt. Soweit der Käufer Natursteine kauft, werden diese als Natursteine wie gewachsen verkauft. Der Verkäufer übernimmt daher keine Gewähr hin-sichtlich einer bestimmten Form, Farbe oder einer bestimmten Regelmäßigkeit. Beim Kauf von Na-tursteinen wird daher auch keinerlei Gewährleistung für Unterschiede und Abweichungen in Struk-tur, Körnung, Farbe etc. oder bei Änderung und dergleichen übernommen. Muster sind unverbind-lich und können das verkaufte Material nur annähernd wiedergeben. Alle Lieferungen von kerami-schen Fliesen und Bodenplatten weisen untereinander Nuancierungen auf und sind mit den Mus-tern nie 100%ig identisch; Abweichungen in Farbe und Struktur stellen daher keinen Reklamations-grund dar. Farbunterschiede zwischen Produkten aus unterschiedlichen Produktchargen sind unvermeidlich und stellen keinen Mangel dar. Besondere Eigenschaften oder für die geplante Nutzung erforderliche Eigenschaften gelten nur bei schriftlicher Vereinbarung als zugesagt.

9. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht

Gewährleistungsansprüche des Kunden bei Vorliegen eines behebbaren Mangels werden nach un-serer Wahl entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder Preisminde-rung erfüllt. Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf Behebung des Mangels zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind. Die Ware ist im Sinne der §§ 377f Unternehmergesetzbuch nach der Anlieferung, je-denfalls aber vor begonnener Verlegung, auf Mängel, Vollständigkeit und Richtigkeit zu untersu-chen. Mängel sind uns innerhalb einer angemessenen Frist von maximal 14 Tagen ab Lieferung der Ware, jedenfalls aber vor begonnener Verlegung, schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Anzeige, so kann er Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache nicht mehr geltend ma-chen. Versteckte Mängel sind uns innerhalb einer angemessenen Frist von maximal 14 Tagen ab Feststellung des Mangels, jedenfalls – sofern diese bei sorgfältiger Prüfung erkennbar waren – aber vor begonnener Verlegung, bei sonstigem Verlust der oben angeführten Rechte schriftlich anzu-zeigen. Wird eine Mangelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Eine Reklamation von bereits verlegter oder versetzter Ware ist ausgeschlossen. Nach unserer Wahl können Gewährleistungsansprüche in der Form erfüllt werden, dass der Mangel behoben oder durch eine mangelfreie Ware ersetzt oder eine angemessene Preisminderung gewährt wird, insbesondere wenn eine Behebung nicht oder nach unserem Standpunkt nur mit unverhältnismä-ßig hohen Kosten möglich wäre. Die Wandlung des Vertrages (Rückabwicklung) wird ausgeschlos-sen, sofern der Kunde nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist.

10. Schadenersatz

Sämtliche Schadensersatzansprüche (auch für Mangelfolgeschäden), ausgenommen für Personen-schäden, sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit – soweit zulässig auch gegenüber Verbrauchern – aus-geschlossen. Wir haften nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Das Vorliegen von grober Fahr-lässigkeit bzw. Vorsatz hat der Geschädigte zu beweisen. Der Händlerregress nach § 933b ABGB ist uns gegenüber ausdrücklich ausgeschlossen.

11. Produkthaftung

Eine Haftung für Sachschäden eines Unternehmens ist gemäß § 9 Produkthaftungsgesetz und auch nach anderen die Produkthaftung regelnden Vorschriften, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlos-sen. Werden unsere Produkte vom Kunden zum Zwecke der Weiterveräußerung, Weiterlieferung oder zur sonstigen Weitergabe an Dritte erworben, so verpflichtet sich der Kunde, den Haftungsaus-schluss zu unseren Gunsten nachweislich auf die jeweiligen Abnehmer vertraglich zu überbinden und diese in gleicher Weise zur Weiterüberbindung des Haftungsausschlusses zu unseren Gunsten in der gesamten Kette der Abnehmer und insbesondere auch der Benützer des Produktes vertrag-lich zu verpflichten. Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

12. Eigentumsvorbehalt und dessen Geltendmachung

Alle Waren werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Bei Zahlungsverzug sowie bei begründeter Sorge um die Zahlungsunfä-higkeit des Kunden sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware einzuziehen und abzuholen. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme sind wir berechtigt, angefal-lene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehalts-ware – insbesondere durch Pfändungen – verpflichtet sich der Kunde, auf unser Eigentum hinzu-weisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbe-haltsware, insbesondere für die Gefahr des Verlustes oder der Verschlechterung.

13. Forderungsabtretungen

Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde uns schon jetzt seine Forderungen gegen-über Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab und verpflichtet sich, den zu unse-ren Gunsten bestehenden Eigentumsvorbehalt gegenüber seinen Kunden offen zu legen. Der Kunde hat uns auf Verlangen seine Abnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Fakturen etc. dem Abneh-mer ersichtlich zu machen. Ist der Kunde mit seinen Zahlungen uns gegenüber im Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Kunde diese nur in unserem Namen inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 Versiche-rungsvertragsgesetz bereits jetzt an uns abgetreten. Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden.

14. Rechtswahl, Gerichtsstand

Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausge-schlossen. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Zur Ent-scheidung aller Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig, sofern der Kunde nicht Verbraucher im Sinne des Konsumenten-schutzgesetzes ist. In diesem Fall gilt § 14 Konsumentenschutzgesetz. Demnach richtet sich die ört-liche Zuständigkeit des Gerichtes nach dem Wohnsitz, dem gewöhnlichen Aufenthalt oder dem Ort der Beschäftigung des Verbrauchers, wenn der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder ge-wöhnlichen Aufenthalt hat oder im Inland beschäftigt ist Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der vorstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen rechtsunwirksam sein oder wer-den, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Allfällige unwirk-same Bestimmungen werden durch Neuregelungen, die den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zum Ziel haben, ersetzt.

15. Datenschutz, Adressenänderung und Urheberrecht

Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Auftrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Auftrages, zum Zwecke der Kundenbetreuung sowie für eigene Werbe-zwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Pa-pier- und elektronischer Form) und zum Zweck des Hinweises auf die zum Kunden bestehende o-der vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Wer-bezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail, Telefax oder Brief widerrufen werden. Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsge-schäft nicht beiderseitig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden. Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Ab-bildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum, der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.

16. Lieferzeit

Lieferverzögerungen, die auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfen oder sonstigen Ereignissen be-ruhen, die außerhalb des Einflussbereichs von NoBa Solution GmbH liegen, sind von NoBa Solution GmbH auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintre-ten. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im vorstehenden Sinne die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Geschäftsbetrieb erheblich einwir-ken, steht NoBa Solution GmbH das Recht zu, vom Vertag zurückzutreten. Dem Besteller stehen in diesem Fall nur Rückgewähranspruche zu, darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

17. Eigentumsvorbehalt

NoBa Solution GmbH behält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

18. Gerichtsstand

Gerichtsstand Steyr

19. Erfüllungsort

Ist der Sitz des Unternehmens (Austria, 4407 Steyr-Gleink, Ennser Straße 41).

20. Nebenabsprachen

Mündliche Nebenabsprachen sind NICHTIG.