Einkaufsbedingungen

1. Geltung der Einkaufsbedingungen

Die Einkaufsbedingungen gelten, sofern keine abweichende Vereinbarung über einzelne Punkte dieser Vereinbarung getroffen wurden. Entgegen dieser Vereinbarung werden wir keine Verkaufs- oder Lieferbedingungen anderer anerkennen.

2. Vertragsabschluss:

Die Erstellung von Angeboten hat unentgeltlich zu erfolgen.
Bestellungen werden grundsätzlich schriftlich erfolgen, in dringenden Fällen aber fernmündlich, diese sind nur vorübergehend gültig, sofern diese aus dem Einkauf stammen.

Eine schriftliche Bestätigung soll aber innerhalb von 5 Werktagen durch eine der beiden Parteien gegeben sein.

Angebote, Auftragsbestätigungen, etc. werden aus organisatorischen Gründen nur anerkannt, wenn diese an die Einkaufsabteilung gesendet werden.

Auf Angeboten, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, etc. müssen folgende Punkte angeführt werden: Anfragenummer oder Bestellnummer, Projektnummer sowie das Ursprungsland der Ware.

 

3. Bezahlung:

Zahlungsfristen beginnen mit dem Tag des Rechnungszuganges, jedoch nicht vor Abnahme der Leistung oder dem Eingang der Lieferung. Vereinbarte Preise verstehen sich netto in EURO, in Ausnahmefällen zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Angegebene Preise sind immer EX WORKS, Transportkosten als Extra Position auf Angebot, Auftragsbestätigung und Rechnung anzuführen.
Als Zahlungsziel gilt ab Erfüllung fällig binnen 14 Tagen minus 3% Skonto, oder binnen 60 Tagen netto auf ein bekanntzugebendes Konto als vereinbart.

4. Geheimhaltung:

Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Angelegenheiten, die Ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
Auf die Geschäftsbeziehung mit uns darf in der Werbung des Lieferanten nur dann hingewiesen werden, wenn wir uns damit schriftlich einverstanden erklärt haben.
Auf unsere Kosten angefertigte oder von uns zur Verfügung gestellte Fertigungsmittel wie Zeichnungen, Modelle, Muster usw. dürfen nicht für Lieferungen und Leistungen an Dritte oder für eigene Zwecke des Lieferanten verwendet werden.

5. Mängel:

Mängel werden dem Lieferanten unverzüglich, sobald diese nach den Gegebenheiten unseres Geschäftsablaufes festgestellt werden schriftlich oder fernmündlich angezeigt.
Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelanzeige, da der Wareneingang bei uns, nicht die Bestätigung für die Mängelfreiheit der Ware darstellt.
Die Entscheidung zwischen Mängelbeseitigung oder Neufertigung steht in jedem Falle uns zu.

6. Garantie/Gewährleistung:

Für die Garantie/Gewährleistung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
In dringenden Fällen sind wir berechtigt, unbeschadet unserer Ansprüche, nach Mitteilung an den Lieferanten den Mangel auf dessen Kosten und Gefahr zu beheben oder beheben zu lassen.

7. Lieferungen:

Lieferungen erfolgen für uns fracht- und verpackungsfrei, sofern nicht anders vereinbart.
Die Verantwortung für die Lieferung liegt beim Lieferer. Die Wareneingangsbestätigung ist nur zur Bestätigung der Lieferung, jedoch nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Vereinbarung zu betrachten.
Allen Lieferungen ist ein Lieferschein mit Angabe unserer Bestellnummer, Projektnummer und Artikelnummer beizulegen.
Teillieferungen werden NUR nach Rücksprache und Freigabe unserer Einkaufsabteilung angenommen.

8. Gerichtsstand:

Ergänzend zu diesen Einkaufsbedingungen gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich.
Die Anwendung des UN-Kaufrechts (Haager Einheitlichen Kaufgesetz) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Alle eventuellen Streitigkeiten werden vor dem zuständigen Gericht Steyr, Österreich entschieden.